Satzung

§ 1 Grundsätzliche Bestimmungen

  1. Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Menschen zusammen geschlossen haben, um Ziele des politischen Liberalismus weiter zu entwickeln.
  2. Für die Jungen Liberalen ist das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen.
  3. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein.
  4. Die Jungen Liberalen erkennen in der Freien Demokratischen Partei (FDP) die einzige Partei in Deutschland, die als parlamentarischer Ansprechpartner für diese Ziele dienen kann.

§ 2 Untergliederung

  1. Der Kreisverband Heinsberg ist eine Untergliederung des Bezirksverbands Aachen und des Landesverbands Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Kreisverband Heinsberg stellt es seinen Mitgliedern frei, Ortsverbände zu gründen. Die Gliederungen sollen sich dabei soweit wie möglich an denen der FDP orientieren.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Kreisverband Heinsberg kann jeder werden, der zwischen 14 und 35 Jahren alt, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist, die Grundsätze, Satzung und Beschlüsse der Jungen Liberalen anerkennt und seinen Wohnsitz im Kreisgebiet hat.
  2. Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beim Landesverband oder beim Kreisverband beantragt werden. Der Antrag wird durch den Landesvorstand oder den Kreisvorstand angenommen. Die Aufnahme ist erst wirksam, sobald das Neumitglied durch den Landesvorstand schriftlich benachrichtigt wurde. Erfolgt eine solche Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Landesverband, so gilt das Mitglied als aufgenommen.
  3. Der Kreis- oder Landesvorstand kann gegen die Aufnahme Widerspruch einlegen, über den das Landesschiedsgericht entscheidet.
  4. Näheres zur Mitgliedschaft regelt die Landessatzung.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Heinsberg kann nur mit 2/3-Mehrheit des Kreiskongresses verliehen werden.
  2. Die in § 3 genannten Voraussetzungen haben im Bezug auf die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit.
  3. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.
  4. Ehren- und Fördermitgliedschaft sind miteinander kombinierbar.
  5. Ehrenmitglieder werden zu allen Kreiskongressen eingeladen und genießen Rede und Antragsrecht in Sachfragen.

§ 5 Fördermitglieder

  1. Fördermitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet.
  2. Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen.
  3. Näheres hierzu regelt die Landessatzung

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Kreisverbands sind: der Kreiskongress und der Kreisvorstand.
  2. Das passive Wahlrecht ist ab dem 16. Lebensjahr an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

§ 7 Kreiskongress

  1. Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussgremium der Jungen Liberalen Kreisverband Heinsberg.
  2. Er wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss des Kongresses kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  3. Der Kreiskongress hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
    • Wahl, Abwahl und Entlastung des Kreisvorstands
    • Wahl der Kassenprüfer und Genehmigung des Kassenberichts
    • Änderungen der Satzung und sonstiger Bestimmungen
    • Auflösung des Kreisverbands
  4. Der Kreiskongress tagt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Kreisvorstands. Er muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragen.
  5. Die Einladungsfrist beträgt sonst zwei Wochen. Der Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung beigefügt werden.
  6. Jedes Mitglied des Kreisverbands ist teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt.
  7. Personalwahlen sind grundsätzlich geheime Wahlen. Andere Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
  8. Als Geschäftsordnung gilt § 12 der Landessatzung in Verbindung mit den Richtlinien dieser Satzung analog.

§ 8 Kreisvorstand

  1. Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus:
    • dem Kreisvorsitzenden
    • drei stellvertretenden Vorsitzenden für die Aufgabenbereiche Finanzen, Presse/Öffentlichkeitsarbeit und Organisation/Programmatik
    • einem Juli-Mitglied der Kreistagsfraktion als geborenes Mitglied
  2. Zusätzlich zu den Regelungen unter (1) kann durch einen Beschluss der einfachen Mehrheit ein zusätzlicher Stellvertreter, sowie Beisitzer gewählt werden.
  3. Die Mitglieder des Kreisvorstands werden für die Dauer eines Jahres mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so treten in einem zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten an, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ab nun reicht eine einfache Mehrheit.
  4. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress einen Rechenschaftsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband außergerichtlich. Er kann sich bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten werden. Der Fall der Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden. Die gerichtliche Vertretung obliegt dem Landesvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Landesvorstands nach § 15,5 der Landessatzung.
  6. Legt ein Mitglied des Kreisvorstands sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Vorstandsmitglieder kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, sind Neuwahlen abzuhalten. Der Kreiskongress kann den Kreisvorstand nur im Ganzen durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Bei der Abwahl, die schriftlich anzukündigen ist, ist eine absolute Mehrheit erforderlich.

§ 9 Finanzordnung

  1. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendung und sonstige Einnahmen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Mitgliedsbeiträge betragen monatlich für Schüler 1,50 Euro, für Auszubildende, Studenten, Arbeitslose 2,00 Euro und für Berufstätige 3,00 Euro.
  4. Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstatte dem Kreiskongress jährlich einen Rechenschaftsbericht. Er ist den Kassenprüfern jederzeit Rechenschaft schuldig.
  5. Ist ein Mitglied seit mehr als einem Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand, so kann er auf Antrag des Kreisvorstands ausgeschlossen werden.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Der Kreiskongress wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören und keine Wahlämter in übergeordneten Gliederungen inne haben dürfen.
  2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Finanzen des Kreisverbands mindestens einmal jährlich zu überprüfen und Kreiskongress einen Bericht darüber vorzulegen.
  3. Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Satzungsänderungsanträge müssen dazu mit der Einladung an die Mitglieder zugegangen sein.
  2. Die Satzungen von übergeordneten Gliederungen gehen dieser Satzung vor.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Kreisverbands bedarf einer Mehrheit von mindestens drei-viertel der anwesenden Mitglieder. Es muss dazu mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
  2. Der Antrag zur Auflösung ist schriftlich anzukündigen und muss den Mitgliedern unter Einhaltung der Einladungsfristen zugehen.
  3. Das Vermögen des Kreisverbandes wird im Falle einer Auflösung dem Bezirksverband übergeben, welcher dieses verwaltet und bei einer Reaktivierung des Kreisverbandes zurückführt.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 05.07.2003 in Erkelenz verabschiedet und zuletzt am 24.02.2013 in Erkelenz geändert.